AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – handle with care

In unserem Servicebereich finden Sie die AGB auch als PDF zum Download

1. Geltungsbereich, Angebote, Muster und Vertragsschluss

1.1. Sämtliche Lieferungen und Leistungen der Firma handle with care (im Folgenden: hwc) erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Bedingungen. Abweichende Bedingungen der Kunden werden auch bei fehlendem ausdrücklichem Widerspruch nur durch ausdrückliche und
schriftlich durch hwc erteilte Zustimmung verbindlich.
1.2. Die Angebote von hwc sind stets freibleibend.
1.3. Muster unterliegen den üblichen Abweichungen.

2. Produktionsbedingungen

2.1. Der Kunde ist verpflichtet, alle zur Produktion erforderlichen Gegenstände und Unterlagen kostenfrei an hwc in Berlin (Deutschland) zu liefern; Ausnahmen sind in der Auftragsbestätigung festzuhalten. Vom Kunden anzuliefern sind insbesondere Master, Tapes, Datenträger, CD-ROMs, Disketten und Filme. hwc übernimmt keine Gewähr für den Fall des Verlustes oder des Untergangs der Produktionsunterlagen. Der Kunde verpflichtet sich, Sicherungskopien der übergebenen Produktionsunterlagen vorzuhalten, damit diese im Fall eines Verlustes reproduziert werden können.
2.2. Die vom Kunden übergebenen Produktionsvorlagen müssen den branchenüblichen Spezifikationen der Ton-, Medien-, und Datenträgerindustrie entsprechen. Insbesondere müssen die Datenträger gängige Datenformate enthalten und lesbar, masteringfähig und frei von Computerviren und ähnlichen Mängeln sein. Entsprechendes gilt für die Reproduzierbarkeit der sonstigen eingereichten insbesondere grafischen Vorlagen.
2.3. Erforderlichenfalls hat der Kunde auf seine Kosten die an hwc übergebenen Vorlagen nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Etwaige Beauftragungen an hwc, den erforderlichen Qualitätsstandard herzustellen, sind gesondert zu vergüten.
2.4. hwc haftet nicht für Mehrkosten und sonstige Schäden, die sich aufgrund von Mängeln der vom Kunden übergebenen Produktionsvorlagen ergeben.
2.5. An eigenen Abbildungen, Zeichnungen, Druckspezifikationen, Mustern, Preislisten, Kalkulationen und sonstigen eigenen Geschäftsunterlagen behält sich hwc die Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche, schriftliche Zustimmung von hwc nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftliche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind.
2.6. Glasmaster und Presswerkzeuge bleiben Eigentum von hwc, auch wenn der Kunde die Herstellungskosten trägt. hwc ist nicht verpflichtet, diese für etwaige Folgeaufträge länger als sechs Monate aufzubewahren, es sei denn, es liegt hierzu eine abweichende Sondervereinbarung zwischen hwc und dem Kunden vor.
2.7. Überschüssige Drucksachen (<100 Stück) werden automatisch nach Produktion für 12 Monate kostenfrei eingelagert. Danach erfolgt ohne weitere Benachrichtigung die Vernichtung der Drucksachen. Sollten die überschüssigen Drucksachen zusammen mit der fertigen Produktion
versendet werden oder die Drucksachen kostenpflichtig eingelagert werden, benötigt hwc eine schriftliche Information des Kunden.
2.8. hwc hat das Recht, die eigene Firma sowie die der jeweiligen Hersteller, auf dem Tonträger, dem Label sowie in den Druckmaterialien zu vermerken, es sei denn, der Kunde bestellt bei Auftragserteilung ausdrücklich eine neutral gestaltete Ware.
2.9. Der Kunde erklärt, sämtliche zur Vervielfältigung notwendigen Rechte, wie z. B. das Recht zur mechanischen Vervielfältigung, Recht zur Verwendung bestimmter Bild-, Film-, Ton-, Daten- und sonstiger Aufzeichnungen bzw. Aufnahmen, zu besitzen und leistet Gewähr dafür, dass sämtliche anfallenden Urheberrechts- oder sonstigen Gebühren an die zuständigen Stellen abgeführt werden, und dass hwc insofern in keiner Weise in Anspruch genommen wird. Der Kunde und hwc vereinbaren
verbindlich, auch als Vertrag zu Gunsten Dritter gemäß § 328 BGB, dass der Kunde hwc und das Presswerk diesbezüglich in jeder Richtung schad- und klaglos stellt, insbesondere alle Forderungen Dritter inklusive Ansprüchen von Urhebern und Inhabern sonstiger gewerblicher Schutzrechte, Ansprüche von Urheberrechts- und Leistungsschutzgesellschaften oder entsprechenden Organisationen sowie etwaige Anwalts- und Gerichtskosten, die sich aus einer behaupteten oder tatsächlichen Verletzung von derartigen Rechten ergeben, übernimmt. Diese Schadloshaltung bezieht sich auch auf eventuell aufgelaufene Produktionskosten. Es wird darauf hingewiesen, dass dem Export der für den Kunden hergestellten Waren möglicherweise Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte Dritter in anderen Staaten entgegenstehen. hwc lehnt jede Haftung ab, wenn der Kunde von den Inhabern solcher ausländischer Rechte in Anspruch genommen wird.
2.10. Der Kunde übernimmt die Gewähr, dass der Gegenstand des Vertrages einschließlich aller Nebenleistungen keinen pornographischen, rassistischen, moralisch anstößigen, sittenwidrigen oder gegen die Rechtsordnung verstoßenden Inhalt hat. Bei Verstößen hiergegen ist hwc berechtigt, jederzeit den Rücktritt vom Vertrag zu erklären.
2.11. Erfüllt der Kunde seine Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht und hat er dies zu vertreten, so ist hwc berechtigt, neben den vertragsmäßigen Entgelten einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 15 % der Nettoauftragssumme zu verlangen. Der Nachweis und die Geltendmachung
eines weitergehenden Schadens bleibt hwc vorbehalten. Dem Kunden bleibt unbenommen, seinerseits den Nachweis zu führen, dass hwc kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
2.12. Aufgrund fertigungstechnischer Gegebenheiten kann die produzierte und gelieferte Menge gegenüber der bestellten Menge um +/- 10 % abweichen. Im Fall der negativen Abweichung um bis zu 10 % kann der Kunde, soweit er nicht Verbraucher sondern Unternehmer ist, daraus keine Rechte herleiten.
2.13. hwc weist darauf hin, dass im gesetzlich zulässigen Rahmen gemäß §§ 28, 29 BDSG personenbezogene Kundendaten gespeichert werden. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden.

3. Preise, Zahlungsbedingungen

3.1. Die Preise von hwc verstehen sich in Euro (€) zuzüglich der bei Anfall in der Rechnung durch hwc gesondert auszuweisenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3.2. Alle weiteren Kosten, insbesondere die Verlade- und Transportkosten, Zölle und sonstigen Abgaben trägt der Kunde. Der Kunde trägt insbesondere auch anfallende Abgaben für die GEMA oder sonstige Verwertungsgesellschaften.
3.3. hwc behält sich das Recht vor, im Verhältnis gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als sechs Wochen die Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Materialpreissteigerungen oder Erhöhung von öffentlichen Abgaben eintreten. Diese wird hwc dem Kunden auf Verlangen nachweisen. Gegenüber sonstigen Kunden bleibt eine entsprechende Preisanpassung bei einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten vorbehalten.
3.4. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
3.5. Vorbehaltlich abweichender Sondervereinbarung ist der vereinbarte Preis brutto ab Rechnungszugang zur Zahlung fällig. Fälligkeit tritt auch dann ein, wenn der Kunde oder sein Beauftragter mit der Abnahme der Ware in Verzug gerät oder eine Auslieferung der Ware wegen fehlender Freigabe der GEMA oder einer vergleichbaren Urheberrechtsorganisation nicht erfolgen kann. In diesen Fällen ist hwc zur Verwertung der Ware berechtigt.
3.6. Der Kunde ist nur dann zur Aufrechnung berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von hwc anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als ein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
3.7. hwc ist in den Fällen der Verschlechterung der Kreditwürdigkeit, der Verschlechterung der Liquidität, der Änderung der Geschäftstätigkeit oder der Geschäftsführung oder der Rechtsform des Kunden berechtigt, vor Ausführung des Vertrages Sicherheiten in Form von Bankbürgschaften oder
Ähnlichem zu verlangen und wenn Sicherheiten nicht binnen angemessener Frist geleistet werden, vom Vertrag zurückzutreten.

4. Lieferzeit

4.1. Der Beginn der von hwc angegebenen Lieferfrist setzt die Klärung aller technischen Fragen und die Übergabe aller notwendigen Produktionsvorlagen durch den Kunden voraus.
4.2. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung durch hwc setzt auch die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus.
4.3. hwc ist zu Teilleistungen berechtigt, soweit diese dem Kunden zumutbar sind.
4.4. Gerät hwc in Verzug, so ist die Schadensersatzhaftung für den Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
4.5. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist hwc berechtigt, entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr einer zufälligen Vernichtung oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
4.6. Bei von hwc nicht zu vertretenden Störungen in ihrem Geschäftsbetrieb verlängert sich die vereinbarte Lieferzeit um die Dauer dieser Störung. Von hwc nicht zu vertretende Störungen sind beispielsweise Störungen im Geschäftsbetrieb aufgrund von Krieg, inneren Unruhen, Streik oder
sonstigen Arbeitskampfmaßnahmen, sofern diese zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbar waren. hwc ist verpflichtet, den Kunden über das Eintreten eines der vorgenannten Umstände zu informieren. Der Kunde hat in diesen Fällen keinen Anspruch auf Schadensersatz oder
Zinszahlung.

5. Gefahrübergang, Verpackungsgesetz, Transportversicherung

5.1. Die Sachgefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk des von hwc eingeschalteten jeweiligen Herstellers verlassen hat.
5.2. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe des Verpackungsgesetzes (mit Ausnahme von Euro-Paletten) werden nicht zurückgenommen. Der Kunde ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen. Euro-Paletten hat der Kunde an hwc zurückzugeben.
5.3. Sofern der Kunde es wünscht, schließt hwc für die Lieferung eine Transportversicherung ab. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

6. Verlängerter Eigentumsvorbehalt

6.1. hwc behält sich das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zur vollständigen Bezahlung der für die jeweilige Lieferung von hwc gestellten Rechnung(en) vor.
6.2. Der Kunde ist verpflichtet, die Eigentumsvorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Im Schadensfalle entstehende Ansprüche auf Ersatzleistung gegen den jeweiligen Versicherer werden bereits heute bis zur Höhe des hwc zustehenden Rechnungsbetrages für die Eigentumsvorbehaltsware an hwc abgetreten.
6.3. Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde hwc unverzüglich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, hwc die außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten der Wahrung seiner Vorbehaltseigentumsrechte und einer etwaigen Klage nach § 771 ZPO zu
erstatten, haftet der Kunde für den hwc entstandenen Schaden.
6.4. Der Kunde ist berechtigt, die gelieferte Sache ausschließlich im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt an hwc im Vorhinein alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages
(einschließlich Mehrwertsteuer) der Forderung von hwc ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferte Sache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Kunde berechtigt. Die Befugnis von hwc, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. hwc verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde
seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Kommt es dazu, so kann hwc verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. In diesem Falle ist auch hwc zur Information der Schuldner und direkten Geltendmachung der abgetretenen Forderungen berechtigt.
6.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Sache durch den Kunden wird stets für hwc vorgenommen, ohne dass hwc dadurch verpflichtet wird. Wird die gelieferte Sache bei der Verarbeitung mit anderen Gegenständen verbunden oder vermischt, so erwirbt hwc das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Sache zum Wert der fremden Sachen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Sache.
6.6. Sicherungsübereignungen oder Verpfändungen der Eigentumsvorbehaltsware oder Abtretungen der an deren Stelle getretenen Forderungen an Dritte sind dem Kunden untersagt.
6.7. hwc verpflichtet sich, bestehende Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt hwc.

7. Mängelgewährleistung

7.1. Soweit ein von hwc zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, ist hwc nach Wahl und Maßgabe von Ziffer 7.2. zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt.
7.2. Ist hwc zur Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht in der Lage, oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die hwc zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Wandelung (Rücktritt vom Vertrag) oder eine entsprechende Herabsetzung des Preises (Minderung) geltend zu machen.
7.3. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden gleich aus welchem Rechtsgrunde ausgeschlossen. hwc haftet nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Insbesondere haftet hwc nicht für entgangenen Gewinn
oder sonstige Vermögensschäden des Kunden, soweit nicht hwc Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
7.4. Ansprüche gegen hwc auf Gewährleistung wegen eines Mangels verjähren im Verhältnis zu Unternehmern (§ 14 BGB) binnen 12 Monaten nach Ablieferung der Ware, soweit hwc kein Vorsatz zur Last fällt.
7.5. Gewährleistungsansprüche gegen hwc stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und dürfen nicht an Dritte abgetreten werden.

8. Geltendes Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort, Salvatorische Klausel

8.1. Für alle Streitfälle gilt deutsches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechtes (CISG).
8.2. Sofern der Kunde Unternehmer ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, ist Berlin-Mitte ausschließlicher Gerichtsstand für beide Vertragsparteien. hwc bleibt jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
8.3. Sollten eine oder mehrere Klauseln dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht. Die unwirksame(n) Klausel(n) ist (sind) im Wege der Vertragsergänzung durch solche zulässige Regelung(en) zu ersetzen, die dem Sinngehalt der zu ersetzenden Regelung möglichst nahekommen.

Stand 22.02.2022